27.07.2020
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Analyse: Vertrauensschutz für Braunkohlebetreiber und Ungewissheiten zu Lasten der Umwelt

ClientEarths rechtliche Analyse des öffentlich-rechtlichen Vertrags mit Braunkohlebetreibern zeigt, dass sich darin zulasten gesellschaftlicher und klimapolitischer Belange deutlich die Interessen der Braunkohlebetreiber widerspiegelt. Die vertraglichen Bestimmungen schützen die Interessen der Braunkohleunternehmen mehr als ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung dies täten – und werden eine ambitioniertere Klimapolitik in Zukunft erschweren.

Die Vorkehrungen, die die Verträge hierfür treffen, um den klimapolitischen Spielraum der Bundesregierung zu erhalten sind nicht genug. Problematisch ist nicht nur, dass die Regelung des Braunkohleausstiegs durch einen hinter verschlossenen Türen verhandelten Vertrag erfolgte. Vielmehr können künftige Änderungen in der Klimapolitik zu einer Anpassung des Braunkohleausstiegs führen. Der im Vertrag geschaffene Anspruch auf eine „angemessene Anpassung des Vertragsinhalts“ bei einer „wesentlichen Änderung der Verhältnisse“ schafft ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Abgesehen von den im Vertrag genannten Szenarien ist unklar, welche Änderungen als „wesentlich“ und welche Anpassungen als „angemessen“ gelten. Offen ist beispielsweise, ob Betreiber versuchen würden, sich in Bezug auf eine ambitioniertere Ausgestaltung der EU-Klimaziele auf eine Anpassung des Vertrags zu berufen.

Weitergehender und sehr viel eindeutiger als das Gesetz sichert der Vertrag den Betreibern ein Vertrauen darauf zu, dass der Ausstieg so gestaltet wird, wie aktuell im Vertrag vereinbart. Das Vorziehen der Stilllegungszeitpunkte begründet dann einen Anspruch des Braunkohlebetreibers auf Anpassung des Vertrags, wenn die Entscheidung nicht mindestens acht Jahre vor dem im Gesetz definierten Stilllegungsdatum getroffen wird. In der Folge verlieren die Überprüfungszeitpunkte, insbesondere in den Jahren 2029 und 2032 an Bedeutung, da danach eine vorgezogene Stilllegung, die zu diesen Zeitpunkten erfolgt, jedenfalls nicht ohne ein Nachverhandeln des Vertrags möglich ist.

Neben der Zementierung eines unambitionierten Ausstiegspfads hat der Vertrag mit dem Gesetz gemein, dass die Berechnung der Entschädigungen intransparent und unnachvollziehbar bleibt. Dadurch, dass sämtliche Angaben zur Bemessungsgrundlage und über die Verteilung der Entschädigungen für bestimmte Entschädigungsposten fehlen, ist eine Nachprüfung von falschen Annahmen oder Berechnungsfehlern nicht möglich. Problematisch ist auch, dass keine Voraussetzungen geschaffen wurden, unter denen die Betreiber ihren Anspruch auf Entschädigung verlieren. So könnte der Anspruch selbst dann fortbestehen, wenn der Betreiber den Stilllegungsgrund selbstverschuldet hat, weil beispielsweise Umweltrecht nicht eingehalten wurden.

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Prof. Dr. Hermann Ott

Vorstandsvorsitzender

ClientEarth - Anwälte der Erde

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