02.10.2020
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Wie kann der nationale CO2-Preis zum wirksamen Klimaschutzinstrument werden?

Der nationale Emissionshandel (nEHS) für Heiz- und Kraftstoffe weist einige Schwachstellen auf: das fehlende Cap, ein niedriger Preispfad und der Ausgleich von Mehrbelastungen über die Entfernungspauschale mindern seinen Nutzen. In dem Policy Brief stellt das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) dar, dass zu umfangreiche Ausnahmen für Unternehmen nun seine Wirksamkeit als Klimaschutzinstrument weiter zu begrenzen drohen.

Am 01. Januar 2021 startet der nationale Emissionshandel in den Sektoren Wärme und Verkehr. Er weist bereits einige Schwächen auf: die fehlende Mengenbegrenzung, ein noch immer zu niedriger Preispfad und kontraproduktive Wirkungen bei der Einnahmenverwendung, insb. hinsichtlich der Erhöhung der Entfernungspauschale. In den letzten Monaten ist zudem eine intensive Diskussion darüber entbrannt, wie Ausnahmen für die Industrie ausgestaltet werden sollen. Aus Sicht des FÖS sind dabei folgende Punkte zentral:

  • Der Schutz der Industrie vor Carbon Leakage sollte v.a. über die finanzielle Unterstützung klimafreundlicher Investitionen erfolgen, wie im BEHG vorgesehen. Dadurch kommt das Preissignal des nationalen Emissionshandels bei allen Akteuren an. Gleichzeitig werden Unternehmen bei der notwendigen Transformation unterstützt, so dass sich eine größtmögliche Klimaschutzwirkung ergibt.
  • Ausnahmen sollten eng begrenzt bleiben auf Unternehmen bzw. Anlagen, die einem hohen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind. Für diese sollten abgestufte Kompensationsniveaus gelten, um Klimaschutzanreize zu erhalten. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Unternehmen Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistung umsetzen.
  • Anstelle pauschaler sektoraler Carbon-Leakage-Listen sollte die Gefährdung anhand von Energie- bzw. Emissionsintensität und Handelsintensität ermittelt werden. Der Anteil des Handels mit den EU-Staaten sollte dabei Berücksichtigung finden, denn EU-weit müssen die Sektoren Wärme und Verkehr in Zukunft stärkere Minderungen erbringen, zu denen auch die ansässigen Unternehmen beitragen werden.
  • Die Entlastungen bei der EEG-Umlage sollten mit den Mehrkosten der CO2-Bepreisung verrechnet werden. Denn mit der Beihilfe dürfen nur die nEHS-induzierten Mehrkosten kompensiert werden. Die Absenkung der EEG-Umlage war jedoch unmittelbar mit der  Einführung der CO2-Bepreisung verbunden und wird auch aus den CO2-Erlösen finanziert. Deshalb sind nur die Differenzkosten beihilfefähig. Eine erste Abschätzung zeigt, dass viele Branchen unterm Strich finanziell entlastet werden.

Den kompletten Policy Brief können Sie hier einsehen.

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